Vom legalen und illegalen Sound Sampling

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Darf man Sound Samples für eigene Musikproduktionen verwenden? Diese Frage, die für die heutige Musikkultur von zentraler Bedeutung ist, versucht Poto Wegener zumindest für das Schweizer Urheberrecht zu beantworten. Wegener ist als Leiter der Urheberabteilung der SUISA ein Spezialist auf diesem Gebiet. Seine Dissertation “Sound Sampling: Der Schutz von Werk- und Darbietungsteilen der Musik nach schweizerischem Urheberrechtsgesetz” ist bei Helbing & Lichtenhahn erschienen.

(via Swiss Music News)

Creative Commons – The Movie(s)

Lizenzen sind eine trockene Sache. Die folgenden Movies vermitteln auf eingängige Weise, was es bedeutet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk unter eine Creative Commons Licence zu stellen – und warum das eine gute Sache ist.

Creativity always builds on the past

Dieses kurze Video ist gewissermassen ein Werbespot für Creative Commons: kurz und knackig, visuell vielfältig, dafür in den Argumenten sehr einfach. Es entstand im Rahmen des Creative Commons Moving Images Contest.

Creative Commons Video

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Alternative Freedom

Der Trailer zum Dokumentarfilm Alternative Freedom fasst zusammen, warum verschiedene Exponenten des öffentlichen Lebens für ein grundlegend neues Urheberrechtskonzept eintreten.

Alternative Freedom (Trailer)

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Elektrischer Reporter 13: Lawrence Lessig (Teil 1)

Rechtsprofessor Lawrence Lessig erklärt prägnant, warum das Urheberrecht des 20. Jahrhunderts für das 21. Jahrhundert nicht mehr taugt. Eines der schlagensten Argumente: Für uns alle ist es völlig selbstverständlich, dass wir beim Schreiben jemand anders zitieren dürfen (so lange wir das Zitat als solches deklarieren). Dadurch nehmen wir am kulturellen Austausch teil und entwicklen unsere Kultur weiter. Audiovisuelle Medien dagegen unterstehen einem rigorosen Kopierschutz – ein Foto, eine Tonaufnahme oder ein Video darf man nach heutigen Gesetzen nicht zitieren, sondern nur unter Lizenz wiedergeben.

Elektrischer Reporter 13: Lawrence Lessig

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Elektrischer Reporter 13: Lawrence Lessig (Teil 2)

Elektrischer Reporter 14: Lawrence Lessig (2)

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Founders’ Copyright: 14 (oder 28) Jahre sind genug

Mit dem Founders’ Copyright lanciert Creative Commons eine neue Form der Lizenzierung von urheberrechtlich geschütztem Material: Texte, Bilder, Audio- und Videoaufnahmen, welche dem Founder’s Copyright unterstehen, sind zwar ganz normal geschützt, aber nur 14 Jahre lang (statt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, wie es das US-Copyright-Gesetzt vorsieht). Optional kann der Urheber sein Urheberrecht um weitere 14 auf total 28 Jahre verlängern.

Dies ist keine neue Erfindung – im Gegenteil: Es entspricht dem, was im ersten US-Copyright-Gesetzt von 1790 festgeschrieben wurde. Creative Commons empfindet diese beschränkte Frist als die fairere Lösung:

“The Framers of the U.S. Constitution understood that copyright was about balance — a trade-off between public and private gain, society-wide innovation and creative reward. […] We want to help restore that sense of balance — not through any change to the current laws — but by helping copyright holders who recognize a long copyright term’s limited benefit to voluntarily release that right after a shorter period.”

Registered Commons: Digitale Werke registrieren

Es ist nicht einfach, im digitalen Zeitalter sein Urheberrecht durchzusetzen. Von vielen Urheberrechtsverletzungen wird man schlicht nie erfahren, und wenn, dann ist es oft aussichtslos, diese über die Landesgrenzen hinweg juristisch zu verfolgen. Grosse Unternehmen können sich gute Anwälte leisten oder auch technische Methoden zur Verhinderung von Kopien einsetzen (Stichwort: Digital Rights Management DRM). Einzelpersonen oder kleine Unternehmen dagegen müssen in der Regel hilflos zusehen, wenn ihre Werke unerlaubt genutzt werden.

Um keine unrealistischen Hoffnungen zu wecken: Auch Registered Commons kann daran nicht grundsätzlich etwas ändern. Das Aufspüren und Verfolgen von Missbräuchen bleibt nämlich weiterhin Sache der Urheber. Registered Commons ist aber eine Methode, dank der ein Urheber zumindest zweifelsfrei belegen kann, dass er tatsächlich der Urheber ist und wann er sein Werk unter welcher Lizenz publiziert hat.

Registered Commons ist also eine Zertifizierungsstelle, die Signaturen für digitale Werke ausgibt. Der Dienst ist zwar primär für Werke gedacht, die nicht dem normalen Copyright unterstellt werden sollen, sondern einer gemässigten Form (z.B. Creative Commons Licence, GNU Free Publication Licence) – wer will darf aber auch das klassische All Rights Reserved für sein Werk beantragen. Hinter Registered Commons stehen die Fachhochschule Vorarlberg sowie private Partner, die als Genossenschaft organisiert sind.

Da es oft nicht praktikabel ist, jedes digitale Werk einzeln bei Registered Commons einzureichen, gibt es schon erste Ansätze für Automatisierungen: Für WordPress beispielsweise ist ein Plug-in verfügbar, das jeden neuen Post automatisch bei Registered Commons zertifiziert.

Urheberrechts-Revision in der Schweiz: Kritik an "technischen Schutzmassnahmen"

Die Organisationen Digitale Allmend, TheAlternative, Wikimedia CH, Swiss Internet User Group (SIUG) und Wilhelm Tux kritisieren die “technischen Schutzmassnahmen”, wie sie im Entwurf für das neue Urheberrechtsgesetzt vorgesehen sind. In Offenen Briefen an den Ständerat fordern sie, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Urheber und den Ansprüchen der Nutzer herzustellen. Der aktuelle Entwurf schaffe die Grundlage für restriktive Kopierschutzmechanismen (Digital Rights Management DRM), ohne den Anbietern von derart geschützten Werken entsprechende Pflichten aufzuerlegen.

Mehr zum Thema:

Free Software Foundation gründet Freedom Task Force

Nicht nur kommerzielle Unternehmen sehen sich mit Lizenzverletzungen konfrontiert – auch die Entwickler von Freier Software kämpfen zunehmend mit diesem Problem.

Der europäische Ast der Free Software Foundation hat deshalb zusammen mit gpl-violations.org die Freedom Task Force ins Leben gerufen. Ziel ist es, das Wissen über die rechtlichen Aspekte von Freier Software zu verbreiten und die Lizenzbestimmungen bei Verstössen auch durchzusetzen. Die Task Force besteht im Moment aus dem vollamtlichen Koordinator Shane Martin Coughlan sowie aus juristisch und technisch versierten Freiwilligen.

Vom Stil her dürfte sich die Freedom Task Force allerdings deutlich von den Anwälten der Computer-, Film- und Musikindustrie unterscheiden:

“Die FTF vertraut auf positives Engagement und den konstruktiven Dialog. Sie versucht, Probleme freundschaftlich zu lösen und den langfristigen Nutzen für Freie Software im Auge zu behalten.”

(via netzpolitik.org)

Ältere Beiträge zum Thema:

Microsoft-Chef interpretiert Novell-Kooperation

Eine interessante Deutung der Vereinbarung zwischen Microsoft und Novell hat Microsoft-Chefe Steve Ballmer geliefert: Mit dem Deal zahle Novell nun endlich angemessen für die Nutzung von Microsoft-Patenten durch SuSE Linux, während andere Linux-Distributionen weiterhin solche Patente verletzen würden. Ballmer blieb allerdings vage in seinem Vorwurf:

“Ich glaube, es gibt Experten, die sagen, Linux verletzt unser geistiges Eigentum.”

Grossbritannien: Verlängerung des Urheberrechts für Musik?

In Grossbritannien strebt die Musikindustrie eine Revision des Urheberrechts an: Das Copyright für Musikaufnahmen soll von heute 50 auf neu 70 Jahre verlängert werden. Damit würden Musikaufnahmen in Zukunft gleich behandelt wie Kompositionen.

Die Open Rights Group – eine Bürgerrechtsbewegung für den digitalen Raum – lanciert deshalb die Kampagne Release The Music, um genau das zu verhindern. Durch die Verlängerung der Schutzfrist würden nicht die Interessen der Musiker, sondern nur diejenigen der Labels geschützt. Kritisiert wird ausserdem, dass die neue Regelung rückwirkend für bereits existierende Aufnahmen gelten würde.

(via netzpolitik.org)

Auch Freie Software hat Rechte

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man mit Freier Software machen darf, was immer man will. Auch Freie Software unterliegt dem Urheberrecht und wird unter einer bestimmten Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung regelt – es sei denn, der Urheber verzichtet explizit auf sein Urheberrecht und erklärt die Software als Allgemeingut (vgl. Public Domain).

Lizenzen für Freie Software (vgl. die Übersicht des ifrOSS oder die Übersicht der FSF) sind zwar sehr verschieden von klassischen Software-Lizenzen, da sie sowohl die Weiterverbreitung als auch die Modifikation des Codes explizit erlauben. Viele von ihnen machen aber die Einschränkung, dass modifizierte Versionen der Software wiederum unter derselben Lizenz freigegeben werden müssen (sog. Copyleft-Effekt). Der Klassiker unter diesen Lizenzen ist die GNU General Public License (GPL). Wenn also ein Unternehmen eine GPL-lizenzierte Software nimmt, modifiziert und dann als proprietäre Software kommerzialisiert, dann handelt es sich hierbei um eine Copyright- und Lizenzverletzung.

Harald Welte hat es sich zur Aufgabe gemacht, Verstösse gegen die GPL bekannt zu machen und auch rechtlich zu verfolgen. Er ist damit nicht nur sehr beschäftigt, sondern auch sehr erfolgreich, wie er jüngst auf der Website gpl-violations.org bilanzierte:

“By June 2006, the project has hit the magic ‘100 cases finished’ mark, at an exciting equal ‘100% legal success’ mark. Every GPL infringement that we started to enforce was resolved in a legal success, either in-court or out of court.”

Urheberrecht in der digitalen Welt

Ein Wegweiser für das Urheberrecht im Internet-Zeitalter stellt das Portal iRights dar. Unter der Leitung von Dr. Volker Grassmuck vermitteln Valie Djordjevic, Robert A. Gehring, Till Kreutzer und Matthias Spielkamp die praktischen Konsequenzen des (deutschen) Urheberrechts. Der Inhalt untersteht einer Creative Commons Lizenz, publiziert wird die Site mit dem Open Source CMS TYPO3. iRights ist Preisträger des Grimme Online Awards 2006.