Konsum ist straffrei

19. Oktober 2005 | Tim Springer

Die SUISA – die sonst eher für ihre harte Gangart beim Tantiemeninkasso kritisiert wird – räumt mit einem Schauermärchen der Plattenindustrie auf. Auf die Frage “Ist der Download von Musiktiteln aus Tauschbörsen erlaubt?” steht da glasklar:

“Ja. Verantwortlich für die Regelung von Urheberrechten ist immer der Anbieter und nicht derjenige der ein urheberrechtlich geschütztes Werk geniesst. […] Auch beim Download aus dem Internet ist es nicht anders: Wer urheberrechtlich geschützte Werke im Internet anbietet, muss über die erforderlichen Urheberrechte verfügen. Wer aus dem Internet Musik herunterlädt jedoch nicht. […] Bei den Tauschbörsen ist aber wie bei jedem Tauschgeschäft zu beachten, dass derjenige, der Musiktitel herunterlädt meistens gleichzeitig im Eintausch dafür die auf seiner Festplatte gespeicherten Musiktitel zur Verfügung stellt. Letzteres ist nicht erlaubt und strafbar, wenn keine Erlaubnis der Komponisten, Verleger und Produzenten vorliegt.” (Quelle)

Nun liegt es in der Natur der Tauschbörsen, dass sie nur dann funktionieren, wenn die Teilnehmer nicht nur Musik herunterladen, sondern selbst auch wieder zum Download anbieten. Rein juristisch bleibt es aber dabei: Wer nur saugt, bleibt straffrei – egal ob er inhaliert oder nicht…

An anderer Stelle relativiert die SUISA allerdings ihre Aussage:

“Nach überwiegender Meinung ist jedoch das Downloaden in der Schweiz auch ohne Zustimmung der Rechtsinhaber erlaubt, selbst wenn das Angebot illegal ist. Gerichtsurteile dazu gibt es allerdings noch keine, so dass die Frage einstweilen nicht abschliessend beantwortet werden kann. (Quelle)

P.S. Die obige Aussage gilt nur für die Schweiz – in Deutschland beispielsweise ist auch das Herunterladen von offensichtlich illegalen Angeboten strafbar.